Allgemeine Geschäftsbedingungen von E.S.V Photovoltaik GmbH

1 Geltung

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma E.S.V Photovoltaik GmbH (in Folge Auftragnehmer) und natürlichen und juristischen Personen (kurz: Kunden) – auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen.

Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2 Datenschutz

2.1. Die Beachtung und Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist dem Auftragnehmer ein sehr wichtiges Anliegen. So erfolgt der Umgang mit Daten unter Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt. Daten werden ausschließlich auf Grundlage der
anwendbaren Rechtsvorschriften verarbeitet.

2.2. Die personenbezogenen Daten umfassen Ihren Namen, Anschrift, Kontaktdaten, E-Mail- Adresse, Bankdaten.

2.3. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt an den Steuerberater und an Partner des Auftragnehmer, die für die erfolgreiche Umsetzung des Projekts hinzugezogen werden.

2.4. Verantwortlicher gemäß DSGVO
E.S.V Photovoltaik GmbH | Gregor Ernst , Bruckerstraße 5
7092 Winden am See, Österreich Telefon: +43 660 6954615
E-Mail:
office@meinephotovoltaikanlage.at

2.5. Die personenbezogenen Daten werden für folgende Zwecke verarbeitet:

Zur Wahrung berechtigter Interessen (Art 6 Abs. 1f DSGVO), z.B. Datenaustausch mit Auskunfteien zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken; sowie Datenaustausch im Rahmen der Rechtsverfolgung.

2.6. Speicherung

Kunden-Daten werden für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung, sowie zusätzlich gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten gespeichert.

Der Auftragnehmer löscht die Daten, sobald der jeweilige Vertrag erfüllt ist und keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung der Daten mehr besteht. So werden Daten grundsätzlich nach sieben Jahren gelöscht (Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO).

2.7. Betroffenenrechte

Sie haben gemäß DSG und DSGVO jederzeit das Recht ohne Angabe von Gründen Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung, Einschränkung oder die Übertragung der Verarbeitung einzelner oder aller ihrer Daten zu verlangen.

Ferner haben Sie das Recht, der weiteren Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen und können die erteilte Einwilligungserklärungen zur Gänze oder in einzelnen Punkten mit Wirkung für die Zukunft abändern, einschränken oder
gänzlich widerrufen.

Sie können dies entweder postalisch (E.S.V Photovoltaik GmbH , Bruckerstraße 5, 7092 Winden am See ) oder per E-Mail (office@meinephotovoltaikanlage.at) übermitteln. Durch den Widerruf einer Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.

Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich im Beschwerdefall direkt an die Datenschutzbehörde zu wenden:
Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42,
1030 Wien

+43 1 52 152 | e-mail: dsb@dsb.gv.at

3 Angebote

3.1 Angebote von E.S.V Photovoltaik GmbH sind unverbindlich, kostenlos und werden schriftlich erteilt. Aber der 3. Adaption des Angebots wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00€ in Rechnung gestellt.

3.2. Das Angebot bezieht sich immer auf die zum Zeitpunkt der Besichtigung und Beratung vor Ort gegeben Bedingungen bzw. bei schriftlichen Anfragen lt. ihren Angaben. Ergeben sich z.B. in der Zwischenzeit bauliche Veränderungen bzw. wurden
Arbeiten durchgeführt, die einen Mehraufwand bedeuten oder falsche Angaben Ihrerseits gemacht, wird das Angebot bzw. die Rechnung entsprechend adaptiert.

3.3 Angebote sind immer exklusive Maurer-, Putz- und Malerarbeiten!

3.4. Der Kunde kann auch nur Teile des Angebots beauftragen.

  • zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art 6 Abs. 1b DSGVO), z.B. Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der Elektrotechnik, Abwicklung von Förderanträgen, Koordination der Baustelle, etc.
  • zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art 6 Abs. 1c DSGVO), z.B. Aufbewahrung von Belegen gemäß BAO
  • im Rahmen Ihrer erteilten Einwilligung (Art 6 Abs. 1a DSGVO), z.B. für den Erhalt eines Angebots;

4 Kostenvoranschlag

4.1. Der 1. Kostenvoranschlag beim Auftragnehmer sind kostenlos und werden schriftlich erteilt.

4.2 Jeder weitere Kostenvoranschlag – Adaption und Neukalkulation des vorliegenden Kostenvoranschlags wird ab der 3. Adaption eine Bearbeitungsgebühr von 25,00€ in Rechnung gestellt. Darauf wird der Kunde ausdrücklich hingewiesen.

4.3. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Ausführung von im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.

4.4. Die im Kostenvoranschlag festgestellten Preise gelten ab dem Tag, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt, und dann noch weitere 14 Tage. In ihm sind nur die Kosten der ausdrücklich angeführten Leistungen berücksichtigt.

4.5. Transparenz wird bei E.S.V Photovoltaik GmbH großgeschrieben. Sämtliche Kosten (Planung, Material, Arbeitszeit, Anfahrt, Steuern) werden transparent aufgelistet, sodass der Kunde eine detaillierten Übersicht der Leistung hat.

5 Auftragsbestätigung

5.1 Die Auftragserteilung hat schriftlich und schlüssig zu erfolgen.

5.2. Mit der schriftlichen Auftragserteilung werden gleichzeitig die AGB des Auftragnehmers akzeptiert.

6 Preise

6.1. Die Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

6.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Der Kunde wird darauf ausdrücklich hingewiesen, sollte dieser Fall eintreten.

6.3. Bei den Preisangaben handelt es sich um Netto-Angaben. Angebot und Kostenvoranschlag weisen am Ende die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer aus.

6.4. Im Angebot und Kostenvoranschlag werden Kosten für Planung, Anfahrt, Material, Arbeitszeit, Steuern genau ausgewiesen.

6.5. Die umweltgerechte Entsorgung von Verpackungen und Altmaterial sowie Bauschutt bzw. die Kosten für unbrauchbares Fremdmaterial sind vom Kunden zu leisten/tragen. Siehe auch Punkt 12.

6.6.Wertanpassung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von mindestens 4 % hinsichtlich Materialkosten aufgrund der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren eintreten, die bei Vertragsabschluss noch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Kunde wird bei Bekanntwerden von Preissteigerungen sofort benachrichtigt.

7 Verrechnung

Der Arbeitsaufwand wird nach den aktuellen Sätzen des Auftragnehmers verrechnet.

8 Leistungsausführung

8.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

8.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Energieversorgungsunternehmungen oder Netzbetreiber, sowie vorgeschriebene Meldungen an die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

8.3. Kümmert sich der Auftragnehmer um eben diese Bewilligungen und Meldungen ist das im Auftrag klar festgehalten und geregelt.

8.4. Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden werden nur dann berücksichtigt, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.5. Die Arbeitsbereiche müssen frei zugänglich sein.

8.6. Einrichtung, Geräte, Gegenstände müssen vom Kunden vor Baustaub geschützt werden. Der Auftragnehmer leistet keine Abdeckarbeiten.

8.7. Die Baustelle wird besenrein übergeben.

9 Mitwirkungspflicht des Kunden

9.1. Die Pflicht zur Ausführung der beauftragten Leistung beginnt, sobald der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen getroffen hat. Welche das im konkreten Fall sind, wird beim Lokalaugenschein vor dem 1. Kostenvoranschlag ermittelt und dem Kunden detailliert mitgeteilt.

9.2. Es ist besonders auf verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen, sonstige Vorrichtungen, Fluchtwege oder andere mögliche Störungsquellen hinzuweisen.

9.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und entsteht infolge falscher Kundenangaben ein Mangel an Leistungsfähigkeit, sind die Mehrkosten für Reparaturen und die Herstellung der vollen Leistungsfähigkeit vom Kunden zu
Tragen.

10 Ö-Normen

Diese sind dann anwendbar, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde; sie müssen genau bezeichnet werden.

11 Leistungstermine

11.1. Termine werden selbst verständlich mit dem Kunden abgesprochen. Auch Verschiebungen sind immer in Absprache zu treffen.

11.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Material- Mangel, Streik usw. bewirkt, werden vereinbarte Leistungstermine entsprechend hinausgeschoben. Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrags wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, wenn dem
Auftragnehmer nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

12 Beigestellte Waren

12.1. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

12.2. Entsprechen beigestellte Geräte oder sonstige Materialien nicht den Voraussetzungen, die für eine professionelle Durchführung der Arbeiten nötig sind, ist der Auftragnehmer berechtigt den zusätzlichen Mehraufwand (= Arbeitszeit und
Material) zu verrechnen.

13 Übernahme

Der Auftragnehmer hat den Kunden vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt
anzusehen ist.

14 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmer.

15 Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von E.S.V Photovoltaik GmbH erstellt und zur Verfügung gestellt wurden, bleiben geistiges Eigentum von Autragnehmers. Die Verwendung dieser Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügungsstellung oder auch nur auszugsweise Kopieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung schriftlichen Erlaubnis.

16 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen des Auftragnehmers sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche – auch aus dem Titel der Gewährleistung – sind
ausgeschlossen.

17 Rabatte

Rabatte und Skontos gelten nur als gewährt, wenn sie entweder im Anbot oder der Rechnung schriftlich festgehalten sind. Im Falle von Zahlungsverzug oder nicht Zahlung, verlieren jedoch alle bis dahin gewährten Rabatte oder Skontos ihre Gültigkeit
und die ausstehende Summe wird ohne der gewährter Rabatte auch auf bereits bezahlte Teile der noch offenen Rechnungen ermittelt und geltend gemacht.

18 Vorzeitige Fällig-Stellung

Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und Zahlung zu verlangen.

19 Zahlungsverzug

19.1.Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 % jährlich zu berechnen.

19.2. Im Falle des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen,
hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

19.3. Wurde dem Kunden Ratenzahlung eingeräumt, tritt bei Zahlungsverzug Terminverlust ein, wenn der Auftragnehmer seine Leistung bereits erbracht hat und der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen auch nur mit einer
Rate zumindest seit sechs Wochen in Verzug ist.

19.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren und dgl. – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist
– zurückzunehmen.

20 Gewährleistung

20.1. Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung oder nachgewiesene Mängel in angemessener Frist.

20.2. Ist eine Behebung nicht möglich, oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessenen Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

20.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des
Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

21 Haftung und Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Kunden gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden insbesondere solche auf Ersatz
jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt.

22 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem KSchG werden durch die vorgenannten Bedingungen nicht eingeschränkt.

Es gilt das österreichische Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

Gerichtsstand ist das örtlich zuständige Gericht. Stand 2022